Genehmigung und Zulassung von Booten:
Für die Genehmigung und Zulassung von Sportbooten ist am Chiemsee das
Landratsamt Traunstein, Ludwig-Thoma-Straße 3, 83278 Traunstein.
zuständig.
Motorboote:
Keine Genehmigung für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor.
Sportmotorboote mit Elektromotor werden unbefristet genehmigt. Für
Gäste mit Elektromotorbooten erteilt das Landratsamt vereinfachte
Gästegenehmigungen.
Keine Führerscheinpflicht.
Segelboote:
Einer besonderen Genehmigung zum Befahren des Chiemsees bedürfen:
- Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor über 4 KW
- Kajütboote mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung
- Große Segelfahrzeuge über 9,20 m Länge
Einer technischen Zulassung bedürfen zusätzlich
- alle Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor
- Kajütboote mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung
Keine Führerscheinpflicht.
Für Gastsegler mit genehmigungs- oder zulassungspflichtigen Booten
erteilt das Landratsamt Traunstein vereinfachte Gästegenehmigungen für
eine bestimmte Zelt.
Fahrt mit Hilfsmotor:
Segelfahrzeuge dürfen mit dem Hilfsmotor nur bewegt werden, um die
Besatzung und das Boot bei auftretenden Gefahren In Sicherheit zu bringen.
Eine Gefahr liegt insbesondere vor bei
- Sturm- oder Sturmwarnung (auch Vorsichtsmeldung)
- Einfall von Nebel oder sonstiger Eintritt unsichtigen Wetters
- Manövrierunfähigkeit des Fahrzeugs, Schäden am Fahrzeug
- Notwendigkeit einem Hindernis auszuweichen, wenn das Manöver nicht auf
andere Weise durchzuführen ist.
- Einbruch der Dunkelheit (ob 1 Stunde vor Sonnenuntergang nach Kalender)
bei gleichzeitiger Flaute
Im letzten Fall ist der Liegeplatz oder, sofern dies nicht möglich ist,
ein sonstiger sicherer Ort auf kürzestem Weg anzulaufen.
Windsurfer:
Keine Genehmigungspflicht, wenn Gerät kürzer als 9,20 m, Ufermindestabstand
von 100 m unbedingt einhalten. Surfeinlassstellen rund um den See, an
Badeplätzen unbedingt Hinweisschilder für Einlassstellen und gesetzte
Bojen beachten.
Wasserski:
Wasserski ist auf dem gesamten Chiemsee verboten.
Schutz der Fischerei:
Den Erkennungszeichen der Fischernetze (Bojen, Schwimmer, Flaggen,
Buschen) ist aus dem Weg zu gehen.
Mit Erkennungszeichen versehene Fischernetze sind möglichst rechtwinkelig
in der Mitte zwischen zwei Erkennungszeichen zu überqueren. Den in der
Berufsausübung befindlichen Fischereifahrzeugen ist aus dem Wege zu
gehen.
Jede Verunreinigung des Sees ist streng verboten.
Sperrzonen:
An den Landesteilen der Fahrgastschifffahrt, den Fähren und in den Schifffahrtslinien
in einer Umkreisfläche von 100 m;
Kein Festmachen, kein Ankern, nicht baden, Landestellen freihalten.
Abstand vom Ufer während der Fahrt: Motorboote: 300 m Segelboote und Windsurfer
100 m
Auf dem kürzesten Weg mit max. 10 km/h Geschwindigkeit. Bestände von
Wasserpflanzen In flachen Ufergewässern dürfen nicht befahren werden.
Landschaftsschutz, Umweltschutz, Naturschutz:
Der Chiemsee, seine Inseln und die Ufergebiete sind
Landschaftsschutzgebiete.
Für den Wassersporttreibenden und Badenden sind deshalb folgende
Handlungen erlaubnispflichtig bzw. verboten:
- außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren oder diese dort abzustellen;
- außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen oder motorisierte
Wohnfahrzeuge abzustellen;
- Boote und Surfbretter in Bereichen mit Schilfwuchs oder empfindlicher
Vegetation in den Chiemsee einzulassen;
- Bojen anzubringen;
Übernachten auf Booten:
Auf zwei Seeteilen, dem "Schafwaschener Winkl" bei Rimsting
und dem "Irschener Winkl" bei Bernau ist das Übernachten auf
Wasserfahrzeugen verboten.
Auf dem übrigen See ist das Übernachten auf Wasserfahrzeugen erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis hierfür erteilt das Landratsamt Traunstein.
Den Eignern der vom Landratsamt Traunstein genehmigten und zugelassenen
Wasserfahrzeugen mit sanitären Einrichtungen wurde mit Auflagen die Erlaubnis
zum Übernachten in Booten auf dem Chiemsee erteilt.
Für Gastsegler erteilt das Landratsamt Einzelgenehmigungen. Als
Auflagen sind zu beachten:
- die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Fäkalien in den an
Land zur Verfügung stehenden Entsorgungseinrichtungen.
- das Übernachten in Booten, das heißt das Ankern zwischen 22.00 Uhr und
05.00 Uhr, darf nur innerhalb in einer der drei ausgewiesenen Ankerzonen
erfolgen
Zone Gstadt: südliche Grenze Badesteg; nördliche Grenze Schalchen /
Sturmwarnleuchte
Zone Gollenshausen: südliche Grenze Hafenanlage Schunk; nördliche
Grenze Steganlage Hauser
Zone Lambach: südliche Grenze Steganlage Betz; nördliche Grenze
Campingplatz Lambach
Zum Schutz der Tierwelt sind während der Nachtzeit jegliche
Handlungen, die unnötigen Lärm oder sonstige Störungen verursachen, zu
vermeiden.
Außer in den Ankerzonen darf noch in 16 rund um den See gelegenen
Sportboothäfen übernachtet werden.
Naturschutzgebiet:
Am südöstlichen Chiemseeufer und im See im weiteren Bereich vor der
Mündung der Tiroler Ache befindet sich ein Naturschutzgebiet. In der
Kernzone des Naturschutzgebietes ist an Land ein Betretungsverbot und von
See her ein Befahrensverbot. Die Kernzone ist von Land her mit Schildern
und vom See her mit Tonnen gekennzeichnet. Die Aufschrift auf den weißen
Tonnen lautet "Halt Naturschutzgebiet", “Weiterfahrt verboten“.
Seefunk:
Für den Chiemsee ist seit 1993 der "UKW-Seefunk"
eingeführt worden. Von der Bundespost wurde hierzu der Kanal 77 auf dem
UKW-Bereich 156,875 MHz, Sendeleistung 1 Watt, als sogenannter Arbeitskanal
freigegeben.
Seit Oktober 1993 ist auch der Internationale Not- und Anrufkanal,
"Kanal 16", für den Chiemsee zugelassen. Die
Wasserschutzpolizei betreibt folgende Seefunkstellen: Festfunkstation: WSP
Prien
Polizeiboote: WSP 4 und WSP 5. Bei der Festfunkstation wird nur der Kanal
16- Not- und Anrufkanal abgehört.
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Sturmwarndienst am Chiemsee
Am Chiemsee befinden sich 12 Sturmwarnleuchten, die bei
Gefahr eines Sturmes eingeschaltet werden. Wirkungsweise der optischen
Sturmwarnung

Vorsichtsmeldung
Die Vorsichtsmeldung soll den Wassersportler auf die mögliche Gefahr
eines Sturms aufmerksam machen und ihn veranlassen, die Wetterentwicklung
sorgfältig zu verfolgen. Sie wird in der Regel etwa eine Stunde vor dem
wahrscheinlichen Aufkommen von starken Winden (ab Beaufort 6) ausgelöst.

Sturmwarnung
Die Sturmwarnung kündigt eine unmittelbare Sturmgefahr an und soll
den Wassersportler veranlassen, unverzüglich alle Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen und das Ufer oder windgeschützte Stellen aufzusuchen.
Sie wird ausgelöst - etwa eine Stunde vor dem erwarteten Eintreffen eines
rasch einsetzenden Sturms (ab Beaufort 8)
- Im Anschluss an die Vorsichtsmeldung bei Erreichen oder Überschreiten
von Beaufort 8 - sofort bei einsetzendem Sturm (ab Beaufort 8).


Behörden - Notruf - Chiemseerettungsdienste
Behörden: Zulassungsstelle für Boote:
Landratsamt Traunstein,
83278 Traunstein Gabelsbergerstr. 8
Tel: 0861/58495
Wasserschutzpolizeilicher Dienst bei der
Polizeiinspektion Prien
83209 Prien Alte Rathausstraße 13
Tel: 08051/90570
Notrufe:
Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Chiemseerettungsdienst im Landkreis Traunstein: 0861/19222
Chiemseerettungsdienst im Landkreis Rosenheim: 08031/19222
Chiemsee-Rettungsdienste
Wasserschutzpolizei
08051/90570
Wasserwacht Prien 08051/2354
Wasserwacht Breitbrunn 08054/7111
Wasserwacht Bernau 08051/80900
Wasserwacht Seebruck 08667/222
Wasserwacht Chieming 08664/222
Wasserwacht Übersee 08642/222
Feuerwehr Prien 08051/1886
Feuerwehr Chieming 08664/1445
DLRG Prien 08051/3838
Chiemsee Schifffahrt 08051/6090 |